Carmaxx Autovermietung Hamburg

Carmexx Autovermietung
 

Allgemeine Mietvertragsbedingungen

1. Mietzeit
a) Die Miete beginnt und endet im Büro des Vermieters bzw. an anderen, vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen.
b) Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht an dem vereinbarten Ort zurück, so hat er folgende Rückführungsgebühren zu zahlen: pauschal € 100.-, zuzüglich € 1,- pro gefahrenen Kilometer. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringen Schaden nachzuweisen.
c) Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch die Firma Carmexx Autovermietung berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der Geschäftszeiten. Werden Fahrzeuge außerhalb der Geschäftszeiten an einer Filiale der Carmexx Autovermietung abgestellt, haftet der Mieter bis zur Rücknahme durch einen Mitarbeiter der Carmexx Autovermietung für jede zufällige Verschlechterung und jeden zufälligen Untergang des Fahrzeuges.
d) Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an den Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen.
e) Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache berechnet sich die Nutzungsentschädigung nach dem zur Zeit der Anmietung gültigen Normalpreis des Vermieters. Die jeweils gültigen Normalpreise liegen in den Geschäftsräumen des Vermieters zur Einsicht aus.
f) Nach Beendigung des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als eine Woche im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.
g) Bei Nichtinanspruchnahme oder bei Teilinanspruchnahme des verbindlich bestellten Mietfahrzeuges hat der Mieter einen Betrag von 40% des bei Durchführung des Mietvertrages fälligen Mietzinses unter Zugrundelegung des Normaltarifs, mindestens aber € 25,- als Aufwandentschädigung und als Ersatz von entgangenem Gewinn zu zahlen. Dem Mieter wird nachgelassen, einen geringen Schaden nachzuweisen.

2. Benutzung des Fahrzeuges
a) Das Fahrzeug darf nur von Personen geführt werden, die als Mieter in den Mietvertrag eingetragen sind oder vom Mieter vorher schriftlich namhaft gemacht und vom Vermieter anerkannt worden sind. Bei Firmenanmietung darf das Fahrzeug nur von dem Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, die dem Vermieter bekanntzugeben sind, und die mindestens 3 Jahre im Besitz des Führerscheins sind. Das Handeln des Fahrers gilt als eigenes.
b) Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei Lkw-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güter-Kraftverkehrsgesetz (GüKG) zu beachten.
c) Das Fahrzeug darf nur bestimmungsgemäß gebraucht und nicht zur gewerblichen Personenbeförderung, zum Motorsport, zu Fahrschulen oder zum Abschleppen anderer Fahrzeuge, für rechtswidrige Taten, auch solche, die am Begehungsort mit Strafe bedroht sind, benutzt werden. Leicht entzündliche, giftige oder sonst gefährliche Stoffe dürfen nicht transportiert werden.
d) Das Mietfahrzeug darf nicht unter Einfluß von Alkohol oder Drogen geführt werden.
e) Das Fahrzeug darf nicht weitervermietet oder verliehen werden.
f) Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter und dessen Erfüllungsgehilfen bei jedem Tanken zu kontrollieren. Vor Rückgabe ist das Fahrzeug vollzutanken. Bei Nichterfüllung wird eine Tankgebühr zuzügl. gesetzl. MwSt. erhoben (siehe § 8b). Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug fachgerecht zu benutzen, die technischen Regeln und die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere bei jedem Tanken Öl- und Wasserstände und den Reifendruck zu kontrollieren sowie das Fahrzeug sicher zu verschließen.
g) Bei eventuellen Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Reparaturen dürfen nur bei unaufschiebbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft erteilt werden. Vor Reparaturaufträgen über 100,-€ muss die Einwilligung des Vermieters vorliegen.
h) Der Fahrer des Mietfahrzeuges muss im Besitz einer für das Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis sein, die für jeden Fahrer auf Verlangen des Vermieters nachzuweisen ist.
i) Überläßt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.

3. Verhalten bei Unfällen, sonstigen Beschädigungen und Diebstahl

a) Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen und vor Ort darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen. Eine detaillierte Schadenanzeige muss innerhalb 1 Werktages beim Vermieter vorliegen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Polizei die Unfallaufnahme verweigert, ein selbstverschuldeter Unfall ohne Einwirkung eines Dritten vorliegt oder das Fahrzeug nur geringfügig beschädigt wurde.
b) Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind nach allgemeiner Verkehrssitte zu sichern. Die Namen und Adressen der Beteiligten sowie die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge sind zu notieren. Soweit der Mieter ein Schuldanerkenntnis abgibt oder sonst Ansprüche Unfallbeteiligter anerkennt und dadurch den Versicherungsschutz gefährdet, haftet er dem Vermieter für die entstandenen Schäden insoweit, als die Versicherung Leistungen wegen des Anerkenntnisses ablehnt. Die Haftung erstreckt sich auch auf die erforderlichen Verfahrenkosten, die dadurch entstehen, dass Schadenersatzansprüche bzw. Versicherungsleistungen aufgrund eines Anerkenntnisses nicht ohne gerichtliche Hilfe zu erlangen sind.
c) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich detaillierten Bericht über den Schadenhergang zu geben.
d) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sofort Fahrzeugpapiere und sämtliche Schlüssel auszuhändigen, wenn das Fahrzeug gestohlen oder nicht mehr fahrbereit ist.
e) Die Carmexx Autovermietung ist berechtigt nach einem Schadensereignis alle anfallenden Kosten über die hinterlegte Kaution abzurechnen. Bei Zahlung mit einer Kreditkarte gestattet der Mieter der Carmexx Autovermietung ausdrücklich die anfallenden Kosten darüber abzurechnen. Bei Zahlung Einzug vom Konto (ec-cash / Lastschrift) gestattet der Mieter der Carmexx Autovermietung die anfallenden Kosten mittels "Abbuchungsauftrag" von dem angegebenden Konto einzuziehen.

4. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflicht: 7,5 Millionen pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden; Teilkasko: mit 600,-€ Selbstbeteiligung. (Brand, Diebstahl und Glasschäden) laut AKB; Insassen-, Unfallversicherung (auf Wunsch):
- Invalidität 20.450 €
- Tod 10.225 € (anteilmäßig auf die Insassen verteilt)
- Bei Diebstahlschäden haftet der Mieter mit 10% Fahrzeugwertes
5. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet bei Schäden am gemieteten Fahrzeug unbeschränkt. Für die Bearbeitung von Schäden die vom Mieter verursacht wurden wird eine pauschale Aufwandentschädigung von 30,- € erhoben. Dem Mieter bleibt es vorbehalten einen geringen Schaden nachzuweisen. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden. Ebenso trägt der Mieter etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz. Für die Zahlung des Anhänger-Sammelzuschlages ist ausschließlich der Mieter des LKW bzw. der Halter des Anhängers verantwortlich.

6. Begrenzung der Haftung des Mieters
Der Mieter kann seine Haftung für Unfallschäden begrenzen, soweit nach den gültigen Tarifen des Vermieters hierüber im Mietvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Die Begrenzung der Selbstbeteiligung betrifft den reinen Unfallschaden am Fahrzeug nicht aber unfallbedingte Folgekosten, die auch von einem Kaskoversicherer nicht übernommen werden, wie z.B. Wertminderung, Sachverständigenkosten, Abschlepp- und Mietwagenkosten, usw. Während der Reparatur ist der vereinbarte Mietpreis weiter zu entrichten. Die Beschränkung der Haftung bis zu dem Betrage der Selbstbeteiligung entfällt, sofern der Schaden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit oder Unfallflucht entstanden ist. Der Mieter haftet auch unbeschränkt:
a) Wenn er gegen die Bestimmungen der Mietbedingungen verstößt.
b) Für Reifenschäden, für Schäden an Lkw-Planen und Aufbauten, die aufgrund der Missachtung der Ausmaße des Fahrzeuges entstehen oder infolge Nichtbeachtens des Zeichen 265- Durchfahrtshöhe- gemäß § 41 Abs. 2 Ziffer 6 StVO entstanden sind. Dies gilt auch für Schäden am Fahrzeug, die durch unsachgemäßes Be- und Entladen sowie durch Unsachgemäße Befestigung des Ladengutes entstehen.
c) Fährt der Mieter entgegen § 9 StVO ohne Einweiser rückwärts oder beachtet die Durchfahrtshöhe trotz des Zeichen 265 nicht, hat er sowohl für den Schaden am Mietfahrzeug als auch für die dadurch verursachten Fremdschäden aufzukommen. Eine vereinbarte Haftungsbeschränkung entfällt infolge des grob fahrlässigen Verhaltens.
d) Mieter und berechtigter Lenker haften bei Schäden bzw. Betriebsstörungen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung, soweit der Vermieter von einem Dritten keinen Ersatz verlangen kann.

7. Haftungsbegrenzung des Vermieters
a) Der Vermieter haftet nicht für die Schäden, die sich aus der Benutzung oder Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder infolge Unfalles, verspäteter Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe dies Mietwagens entstehen. Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
b) Bei Nichterfüllung und Verzug haftet der Vermieter auch bei einfachem Verschulden höchstens bis zum zweifachen des zu erwartenden ursprünglichen Mietpreises.
c) Alle weitergehenden Ansprüche auch gegen Mitarbeiter des Vermieters, gleichgültig, ob sie auf dem Vertrag oder unerlaubter Handlung gestützt werden, sind nach gesetzlich zulässiger Haftungsbeschränkung ausgeschlossen.
d) Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt. Die Haftung des Vermieters für eingebrachte oder zurückgelassene Gegenstände im Fahrzeug ist ausgeschlossen.

8. Zahlungsbedingungen

a) Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern, Versicherung und Schmierstoffe für die Antriebsaggregate ein (ohne Kraftstoff).
b) Wird das Fahrzeug vom Mieter nicht vollgetankt zurückgegeben, so hat der Mieter neben den Kraftstoffkosten eine pauschale Aufwandsentschädigung von € 10,- zu leisten. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringen Schaden nachzuweisen.
c) Bei Abschluß des Mietvertrages kann eine Kautionszahlung zur Sicherung aller aus dem Mietverhältnis entstehenden Ansprüche vereinbart werden.
d) Alle im Vertrag angegebenen Mieter und selbstschuldnerische Bürgen des Mietvertrages haften gesamtschuldnerisch für sämtliche Zahlungsansprüche aus dem Mietvertrag. Im Falle einer Abtretung der Ansprüche an eine Versicherung wird darauf hingewiesen, dass der Mieter für diejenigen Ansprüche des Vermieters haftet, die die Versicherung - ob begründet oder unbegründet - nicht übernimmt.
e) Zur Berechnung der gefahrenen Kilometer werden allein die Kilometerzahlen des Tachometers zugrundegelegt. Bei Ausfall des Tachometers ist sofort der Vermieter zu verständigen. Andernfalls steht es dem Vermieter zu, die gefahrenen Kilometer zu schätzen. Kann der Vermieter aufgrund objektiv nachprüfbarer Angaben die Kilometerleistung nicht ungefähr bestimmen, werden 200 Kilometer pro Tag pauschal berechnet.
f) Im Falle der Nichtrückgabe des gemieteten Fahrzeuges berechnet sich die Nutzungsentschädigung ab dem Zeitpunkt der Überschreitung der vereinbarten Mietzeit bis zur Feststellung des Unvermögens der Rückgabe anhand des zur Zeit der Anmietung gültigen Normalpreis des Vermieters. Die jeweils gültigen Normalpreise liegen in den Geschäftsräumen des Vermieters zur Einsicht aus. Kann der Vermieter aufgrund objektiv nachprüfbarer Angaben die Kilometerleistung nicht ungefähr bestimmen, werden 200 Kilometer pro Tag pauschal berechnet.
g) Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er spätestens 7 Tage nach Rücknahme des Fahrzeuges fällig.
h) Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr fällig: Für die erste Mahnung € 3.-, für die zweite Mahnung € 6.-, für die dritte Mahnung € 9.-. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringen Schaden nachzuweisen.

9. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die angegebenen persönlichen Daten speichert. Der Vermieter darf diese über den Zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn
a) die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind.
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird.
c) Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder
d) vom Mieter gegebene Schecks oder Wechselprotestiert werden.
e) Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen Carmexx Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekanntzugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

10. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird der Vermietort als Gerichtsstand vereinbart, soweit
a) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
b) der Mieter Vollkaufmann im Sinne der §§ 1, 4 HGB oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellten Person ist.

11. Verjährung

Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche vom Vermieter gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Im Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen. Eine gemäß 8 c) der AGB vertraglich vereinbarte Kautionszahlung verbleibt solange im Besitz des Vermieters, bis die Schuldfrage endgültig geklärt ist.

12. Nebenabreden
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und wechselseitig schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

13. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich unter Berücksichtigung beiderseitiger Parteiinteressen entspricht. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigen Fahrers möglich.
Das gleiche gilt für etwaige Lücken im Vertrag.

Stand März 2006